Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. D RdSchr. 04p, Meldeverfahren
Tit. D RdSchr. 04p
Gemeinsames Rundschreiben betr. Auswirkungen des Gesetzes zur Berücksichtigung der Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung (KiBG)
Tit. D RdSchr. 04p – Meldeverfahren
Für den Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung wird im Bereich des Meldeverfahrens keine neue Beitragsgruppe eingeführt. Es wird auch kein neues Ankreuzfeld in dem Meldevordruck geschaffen, das Aufschluss darüber gibt, ob der Beitragszuschlag für Kinderlose für den einzelnen Arbeitnehmer erhoben wird. Auch hier wird der Datensatz diesbezüglich nicht ergänzt.