Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. C.3.2.2 RdSchr. 04p, Unterbliebener Beitragseinbehalt
Tit. C.3.2.2 RdSchr. 04p
Gemeinsames Rundschreiben betr. Auswirkungen des Gesetzes zur Berücksichtigung der Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung (KiBG)
Tit. C.3 – Beitragstragung/Beitragszahlung → Tit. C.3.2 – Beitragseinbehalt
Tit. C.3.2.2 RdSchr. 04p – Unterbliebener Beitragseinbehalt
Hat der Arbeitgeber den vom Beschäftigten zu tragenden Beitragsanteil zur Pflegeversicherung gegenüber diesem nicht geltend gemacht, darf er den unterbliebenen Beitragseinbehalt nach § 28 g Satz 3 SGB IV nur bei den nächsten 3 Lohn- und Gehaltszahlungen nachholen, danach im Regelfall nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist. Diese Beschränkung der Beitragsabzugsmöglichkeit gilt . . . nicht für den (unterbliebenen) Einbehalt des vom Arbeitnehmer allein zu tragenden Beitragszuschlags für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung sowie ferner dann nicht, wenn nur Sachbezüge gewährt werden.