Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. C.3.1 RdSchr. 04p, Geringverdienergrenze
Tit. C.3.1 RdSchr. 04p
Gemeinsames Rundschreiben betr. Auswirkungen des Gesetzes zur Berücksichtigung der Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung (KiBG)
C – Beiträge → Tit. C.3 – Beitragstragung/Beitragszahlung
Tit. C.3.1 RdSchr. 04p – Geringverdienergrenze
(1) Für Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind und ein Arbeitsentgelt erzielen, das monatlich 325 EUR nicht übersteigt, trägt nach § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV abweichend von den besonderen Vorschriften für Beschäftigte für die einzelnen Versicherungszweige der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag allein. Dies gilt auch im Verhältnis zu der Vorschrift des [richtig] § 58 Abs. 1 Satz 3 SGB XI.
(2) Eine entsprechende Anwendung des § 20 Abs. 3 [richtig] Satz 1 Nr. 2 SGB IV ergibt sich auch für die Personen, die ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des FSJG oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des FÖJG leisten. Dies gilt auch hier im Verhältnis zu der Vorschrift des [richtig] § 58 Abs. 1 Satz 3 SGB XI.
(3) Zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag gehört nach § 28 d Satz 2 in Verb. mit Satz 1 SGB IV auch der Beitrag zur Pflegeversicherung für einen in der Krankenversicherung kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten. Der Beitrag zur Pflegeversicherung ergibt sich aus der Anwendung des nach Maßgabe des § 55 Abs. 3 Satz 1 SGB XI erhöhten Beitragssatzes auf die beitragspflichtigen Einnahmen des zur Berufsausbildung Beschäftigten bzw. desjenigen, der ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr absolviert. Daher hat der Arbeitgeber dieser Personenkreise auch den Beitragszuschlag für die Pflegeversicherung zu tragen.