Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Tit. C.3 RdSchr. 04p
Tit. C.3 RdSchr. 04p
Gemeinsames Rundschreiben betr. Auswirkungen des Gesetzes zur Berücksichtigung der Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung (KiBG)
C – Beiträge → Tit. C.3 – Beitragstragung/Beitragszahlung
Tit. C.3 RdSchr. 04p
(1) Soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat. Mit dem KiBG wird im Hinblick auf die Einführung des Beitragszuschlags für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung ausschließlich der Versicherte belastet. Insofern tragen Beschäftigte ohne Kinder nach § 58 Abs. 1 [Satz 3] SGB XI bzw. sonstige Mitglieder ohne Kinder nach § 59 Abs. 5 SGB XI den Beitragszuschlag grds. allein.
(2) Die Zahlung des Beitragszuschlags der Mitglieder ohne Kinder obliegt nach § 60 Abs. 5 Satz 1 SGB XI jedoch den sog. beitragsabführenden Stellen. Das sind die Stellen, die nach § 60 Abs. 1 bis 4 SGB XI auch die Pflegeversicherungsbeiträge zu zahlen haben. Freiwillig in der Krankenversicherung versicherte Mitglieder einer Pflegekasse, die ihre Beiträge selbst einzahlen, haben dementsprechend auch den Beitragszuschlag selbst einzuzahlen. Dies gilt gleichermaßen für die in der Pflegeversicherung nach § 26 SGB XI weiterversicherten und für die der Pflegeversicherung nach § 26 a SGB XI beigetretenen Mitglieder.
(3) Bei in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versicherten Sozialhilfeempfängern übernimmt der Sozialhilfeträger nach § 32 SGB XII sowohl die Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung als auch zur sozialen Pflegeversicherung. Die Pflicht zur Übernahme der Beitragszahlung erstreckt sich auch auf den Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung.
(4) Mitglieder ohne Kinder, die selbst keinen Beitragsanteil zur Pflegeversicherung nach § 55 Abs. 1 SGB XI zu tragen haben, weil für sie die beitragsabführende Stelle den Beitrag insgesamt trägt, müssen jedoch den Beitragszuschlag nach § 55 Abs. 3 SGB XI grds. selbst tragen (vgl. Abschnitt H).