Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. C.2.5 RdSchr. 04p, Bezieher von Kurzarbeitergeld oder [jetzt] Übergangsgeld
Tit. C.2.5 RdSchr. 04p
Gemeinsames Rundschreiben betr. Auswirkungen des Gesetzes zur Berücksichtigung der Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung (KiBG)
C – Beiträge → Tit. C.2 – Beitragsbemessungsgrundlage
Tit. C.2.5 RdSchr. 04p – Bezieher von Kurzarbeitergeld oder [jetzt] Übergangsgeld
(1) Für Bezieher von Kurzarbeitergeld oder [jetzt] Übergangsgeld . . . leistet die BA eine Pauschale zur Abgeltung des Beitragszuschlags für Mitglieder ohne Kinder (§ 60 Abs. 7 SGB XI). Diese Pauschale beträgt zusammen mit der pauschalen Abgeltung für die anderen versicherungspflichtigen Leistungsbezieher nach dem SGB III 20 Mio. EUR pro Jahr und ist insgesamt an den Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung zugunsten der Pflegekassen zu zahlen.
(2) Fallen in einem Monat beitragspflichtiges Arbeitsentgelt und Kurzarbeitergeld oder Winterausfallgeld zusammen, ist aus dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt der Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung vom Arbeitgeber zu berechnen und an die zuständige Einzugsstelle abzuführen.