Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. C.2.4 RdSchr. 04p, Fälligkeit
Tit. C.2.4 RdSchr. 04p
Gemeinsames Rundschreiben betr. Auswirkungen des Gesetzes zur Berücksichtigung der Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung (KiBG)
C – Beiträge → Tit. C.2 – Beitragsbemessungsgrundlage
Tit. C.2.4 RdSchr. 04p – Fälligkeit
Der Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung wird zusammen mit dem jeweiligen Beitrag zur Pflegeversicherung nach den Regelungen des § 23 SGB IV in Verbindung mit der Satzungsregelung der jeweiligen Krankenkasse bzw. Pflegekasse fällig. Für Beitragszuschläge, die zusammen mit den Pflegeversicherungsbeiträgen aus Entgeltersatzleistungen zu erheben sind, gilt die Fälligkeitsregelung des § 23 Abs. 2 Satz 1 SGB IV. Danach werden Beiträge für Entgeltersatzleistungen am 8. des auf die Zahlung dieser Leistung folgenden Monats fällig. Beitragszuschläge [auf die Beiträge] aus Versorgungsbezügen, die von den Zahlstellen der Versorgungsbezüge einzubehalten sind, werden mit der Auszahlung der Versorgungsbezüge fällig (§ 60 Abs. 1 Satz 2 SGB XI in Verb. mit § 256 Abs. 1 Satz 2 SGB V).