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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. C.2.2.1 RdSchr. 04p, Beitragsberechnung in der Gleitzone
Tit. C.2.2.1 RdSchr. 04p
Gemeinsames Rundschreiben betr. Auswirkungen des Gesetzes zur Berücksichtigung der Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung (KiBG)
Tit. C.2 – Beitragsbemessungsgrundlage → Tit. C.2.2 – Berechnung
Tit. C.2.2.1 RdSchr. 04p – Beitragsberechnung in der Gleitzone
(1) Für die Berechnung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge und damit auch der Pflegeversicherungsbeiträge bei Beschäftigungen mit einem monatlichen Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone gelten die Aussagen des RdSchr. 03 a.
(2) Der Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung nach § 55 Abs. 3 Satz 1 SGB XI ist grds. vom Arbeitnehmer zu tragen (§ 58 Abs. 1 [Satz 3] SGB XI). Dies gilt auch für Beschäftigungsverhältnisse mit einem Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone. Der Beitragszuschlag ist unter Berücksichtigung der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme (Beitragsbemessungsgrundlage) zu ermitteln.
Beispiel 1 [redaktionell geändert, 2006 aktualisiert]:
Berechnung der Beiträge zur Pflegeversicherung bei einem monatlichen Arbeitsentgelt von 600,00 EUR mit dem Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung.
Monatliches Arbeitsentgelt (Beitragssatz zur KV 14,0 %, zur PV 1,7 %, zur RV 19,5 %, zur AlV 6,5 %) | = 600,00 EUR |
beitragspflichtige Einnahme = 1,4033 x 600,00 [EUR] - 322,64 [EUR] (nach der vereinfachten Formel - siehe RdSchr. 03 a Ziffer 4.3.2) | = 519,33 EUR |
Pflegeversicherung: | |
Pflegeversicherungsbeitrag = 519,33 EUR x 0,85 % x 2 | = 8,82 EUR |
Abzüglich Arbeitgeberbeitragsanteil (600,00 [EUR] x 0,85 %) | = 5,10 EUR |
Arbeitnehmerbeitragsanteil | = 3,72 EUR |
Zuzüglich Beitragszuschlag Pflegeversicherung = 519,33 EUR x 0,25 % | = 1,30 EUR |
Arbeitnehmerbeitragsanteil (insgesamt) | = 5,02 EUR |
Beispiel 2 [redaktionell geändert, 2006 aktualisiert]:
Berechnung der Beiträge zur Pflegeversicherung bei einem monatlichen Arbeitsentgelt von 600,00 EUR mit dem Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung (Bundesland Sachsen)
Monatliches Arbeitsentgelt (Beitragssatz zur KV 14,0 %, zur PV 1,7 %, zur RV 19,5 %, zur AlV 6,5 %) | = 600,00 EUR |
beitragspflichtige Einnahme = 1,4033 x 600,00 [EUR] - 322,64 [EUR] (nach der vereinfachten Formel - siehe RdSchr. 03 a Ziffer 4.3.2) | = 519,04 EUR |
Pflegeversicherung: | |
Pflegeversicherungsbeitrag = 519,33 EUR x 0,85 % x 2 | = 8,82 EUR |
Abzüglich Arbeitgeberbeitragsanteil (600,00 [EUR] x 0,35 %) | = 2,10 EUR |
Arbeitnehmerbeitragsanteil | = 6,72 EUR |
Zuzüglich Beitragszuschlag Pflegeversicherung = 519,33 EUR x 0,25 % | = 1,30 EUR |
Arbeitnehmerbeitragsanteil (insgesamt) | = 8,02 EUR |
Beispiel 3 [redaktionell geändert, 2006 aktualisiert]:
Bei Beschäftigungen mit Arbeitsentgelten außerhalb der Gleitzone (z. B. schwankendes Arbeitsentgelt), in denen zwar das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone liegt, das tatsächliche monatliche Arbeitsentgelt jedoch die Gleitzonengrenzen über- oder unterschreitet, kann die für die Beitragsberechnung zu ermittelnde beitragspflichtige Einnahme nicht nach den o. a. Formeln berechnet werden. In diesen Fällen ist in den Monaten, in denen das Arbeitsentgelt die untere Gleitzonengrenze von 400,01 EUR unterschreitet, für die Berechnung der beitragspflichtigen Einnahme das beitragspflichtige Arbeitsentgelt mit dem Faktor F zu multiplizieren:
tatsächliches Arbeitsentgelt x 0,5967 = beitragspflichtige Einnahme
Berechnung der Beiträge zur Pflegeversicherung bei einem laufenden monatlichen Arbeitsentgelt von 380,00 EUR mit dem Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung.
Beschäftigung vom 1. 1. 2006 bis 31. 12. 2006 | |
Monatliches Arbeitsentgelt | = 380,00 EUR |
Weihnachtsgeld im Dezember | = 500,00 EUR |
Zeitraum 1. 1. 2006 bis 30. 11. 2006: | |
beitragspflichtige Einnahme = 380,00 [EUR] x 0,5967 | = 226,75 EUR |
Pflegeversicherung: | |
[Pflege]Versicherungsbeitrag = 226,75 EUR x 0,85 % x 2 | = 3,86 EUR |
Abzüglich Arbeitgeberbeitragsanteil (380,00 [EUR] x 0,85 %) | = 3,23 EUR |
Arbeitnehmerbeitragsanteil | = 0,63 EUR |
Zuzüglich Beitragszuschlag Pflegeversicherung = 226,75 EUR x 0,25 % | = 0,57 EUR |
Arbeitnehmerbeitragsanteil (insgesamt) | = 1,20 EUR |
In Monaten des Überschreitens (Zeitraum 1. 12. 2006 bis 31. 12. 2006) der oberen Gleitzonengrenze von 800,00 EUR hat die Beitragsberechnung nach den allgemeinen Regelungen zu erfolgen. D. h. der Beitragsberechnung ist das beitragspflichtige Arbeitsentgelt über 800,00 EUR als beitragspflichtige Einnahme zugrunde zu legen und der Beitrag vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer grds. je zur Hälfte zu tragen. Der Beitragszuschlag für Kinderlose in der Sozialversicherung in Höhe von 2,20 EUR (880,00 EUR x 0,25 %) ist allerdings vom Arbeitnehmer allein zu tragen. Mithin beträgt der Arbeitnehmerbeitragsanteil zur sozialen Pflegeversicherung 9,68 EUR (880,00 EUR x 1,1 %).