Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. C.1 RdSchr. 04p, Allgemeines
Tit. C.1 RdSchr. 04p
Gemeinsames Rundschreiben betr. Auswirkungen des Gesetzes zur Berücksichtigung der Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung (KiBG)
C – Beiträge
Tit. C.1 RdSchr. 04p – Allgemeines
Das KiBG sieht vom 1. 1. 2005 an die Erhebung eines Beitragszuschlags für Mitglieder ohne Kinder vor. Diesen Beitragszuschlag haben die betroffenen Mitglieder allein zu tragen. Grds. sind weder z. B. die Arbeitgeber für die Beschäftigten noch die Rentenversicherungsträger für die Rentenbezieher an dem erhöhten Beitrag zur Pflegeversicherung zu beteiligen. Allerdings ist der Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung von den beitragsabführenden Stellen zusammen mit dem Beitrag zur Pflegeversicherung einzubehalten und an die zuständige Einzugsstelle zu zahlen.