Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. B.5 RdSchr. 04p, Stellen, bei denen der Nachweis der Elterneigenschaft zu führen ist
Tit. B.5 RdSchr. 04p
Gemeinsames Rundschreiben betr. Auswirkungen des Gesetzes zur Berücksichtigung der Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung (KiBG)
B – Zuschlagspflichtiger und zuschlagsfreier Personenkreis
Tit. B.5 RdSchr. 04p – Stellen, bei denen der Nachweis der Elterneigenschaft zu führen ist
(1) Für den Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung ist kein zusätzliches Beitragsabführungsverfahren umzusetzen. Die Stelle, die den Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung abzuführen hat, ist auch verpflichtet, den Beitragszuschlag abzuführen. Deshalb ist nach § 55 Abs. 3 Satz 3 SGB XI die Elterneigenschaft in geeigneter Form gegenüber der beitragsabführenden Stelle nachzuweisen, sofern diesen Stellen die Elterneigenschaft nicht bereits aus anderen Gründen bekannt ist.
(2) Mitglieder, die ihren Beitrag selbst an die Pflegekasse abzuführen haben (z. B. freiwillig Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung, die in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind, Studenten) haben den Nachweis gegenüber der Pflegekasse zu erbringen (§ 55 Abs. 3 Satz 3 SGB XI). Dies ist entbehrlich, wenn der Pflegekasse die Elterneigenschaft bekannt ist, weil z. B. eine Familienversicherung für ein Kind des Mitglieds besteht oder bestanden hat oder Mutterschaftsgeld gezahlt wurde oder die Elterneigenschaft aus der Verdienstbescheinigung zur Berechnung des Krankengeldes hervorgegangen ist. Insoweit gilt der Nachweis der Elterneigenschaft als erbracht.