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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. B.4 RdSchr. 04p, Fristen für den Nachweis/Wirkung des Nachweises/Ende der Zahlung des Beitragszuschlags
Tit. B.4 RdSchr. 04p
Gemeinsames Rundschreiben betr. Auswirkungen des Gesetzes zur Berücksichtigung der Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung (KiBG)
B – Zuschlagspflichtiger und zuschlagsfreier Personenkreis
Tit. B.4 RdSchr. 04p – Fristen für den Nachweis/Wirkung des Nachweises/Ende der Zahlung des Beitragszuschlags
(1) Wer nicht nachweist, dass er/sie ein Kind hat, gilt bis zum Ablauf des Monats, in dem der Nachweis erbracht wird, als kinderlos und muss den Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung zahlen.
(2) Der Nachweis der Elterneigenschaft löst für beide in der sozialen Pflegeversicherung beitragspflichtigen Elternteile die Nichtzahlung des Beitragszuschlags für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung dauerhaft aus.
(3) Wird der Nachweis innerhalb von 3 Monaten nach der Geburt des Kindes vorgelegt, gilt er mit Beginn des Monats der Geburt als erbracht. Ansonsten wirkt der Nachweis ab Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht wird.
(4) Die gerichtliche Feststellung bzw. [die] öffentlich beurkundete Anerkennung der Vaterschaft in Fällen, in denen keine Vaterschaft zu Beginn der Geburt feststand und durch Klage der Mutter, des Vaters oder des Kindes angestrebt wurde, wirkt familienrechtlich auf den Zeitpunkt der Geburt zurück. Die Rechtswirkung ist jedoch bis zur Vaterschaftsfeststellung bzw. Anerkennung hinausgeschoben. Daher wirkt die Befreiung von der Zahlung des Beitragszuschlags bei diesem Personenkreis erst ab Beginn des Monats in dem das Urteil rechtskräftig wird. Der Nachweis hierüber ist innerhalb von 3 Monaten der beitragsabführenden Stelle, bei Selbstzahlern der Pflegekasse, vorzulegen. Ansonsten wirkt der Nachweis ab Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht wird. In dem unter Ziffer [B.]2.1 geschilderten Sachverhalt der Anerkennung der Vaterschaft eines Dritten während eines Scheidungsverfahrens wirkt das Recht zur Nichtzahlung des Beitragszuschlags für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung für diese Person jedoch erst vom Tag der Rechtskraft des Scheidungsurteils.
(5) Bei der Annahme eines Kindes (Adoption) tritt an die Stelle der Geburt des Kindes die Zustellung des Beschlusses des Familiengerichts. Bei den Adoptionspflegekindern tritt die Wirkung bereits von dem Zeitpunkt an ein, in dem sie mit dem Ziel der Annahme in die Obhut des Annehmenden aufgenommen worden sind. Der Nachweis ist ebenfalls innerhalb von 3 Monaten nach Zustellung des Beschlusses des Familiengerichts vorzulegen. Ansonsten wirkt der Nachweis ab Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht wird.
(6) Der Geburt eines Kindes steht bei Stief-/Pflegekindern die Erfüllung der Voraussetzungen für die Stief-/Pflegeelterneigenschaft gleich. Wird der Nachweis innerhalb von 3 Monaten nach Erfüllung der Voraussetzungen erbracht, wirkt er mit Beginn des Monats der Erfüllung der Voraussetzungen für ein Pflege-/Stiefkindverhältnis. Ansonsten wirkt der Nachweis ab Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht wird.
(7) [jetzt] Nach dem Wortlaut des Gesetzes konnte der Nachweis der Elterneigenschaft bei vor dem 1. 1. 2005 geborenen Kindern (auch: Adoption, Vorliegen der Stief-/Pflegeelterneigenschaft) bis zum 30. 6. 2005 erbracht werden. In der Übergangszeit vom Inkrafttreten des Gesetzes bis zum 30. 6. 2005 wirkte die Vorlage des Nachweises der Elterneigenschaft zurück auf den 1. 1. 2005. Zunächst gezahlte Beitragszuschläge wurden verrechnet oder erstattet.
(8) Im Übrigen bestehen keine Bedenken, wenn für den Nachweis bei Geburten nach dem 31. 12. 2004 dieser Übergangszeitraum ebenfalls angewandt wird. In diesen Fällen wirkt die Elterneigenschaft zurück auf den 1. des Monats der Geburt. Gleiches gilt bei Adoption oder Vorliegen der Stief-/Pflegeelterneigenschaft.
Ereignis: | Beispiel 1 | Beispiel 2 [2006 aktualisiert] | Beispiel 3 [2006 aktualisiert] | Beispiel 4 [2006 aktualisiert] |
Geburt 1 des Kindes am | 3. 10. 2004 | 27. 9. 1982 | 30. 4. 2006 | 3. 10. 2006 |
Nachweis über die Geburt 1 des Kindes (z. B. beim Arbeitgeber) am | 30. 6. 2005 | 22. 7. 2006 | 29. 7. 2006 | 15. 2. 2007 |
Beitragszuschlag ist nicht (mehr) zu zahlen ab | 1. 1. 2005 | 1. 8. 2006 | 1. 4. 2006 | 1. 3. 2007 |
auch: Adoption, Vorliegen der Stief-/Pflegeelterneigenschaft
(9) Die vorgenannten Aussagen gelten grds. auch bei einem Wechsel der beitragsabführenden Stelle oder bei einem Beginn der Pflegeversicherung nach dem 1. 1. 2005. D. h., dass der Nachweis in diesen Fällen innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Pflegeversicherung (z. B. auf Grund eines neuen Beschäftigungsverhältnisses oder eines Kranken-/Pflegekassenwechsels) bei der beitragsabführenden Stelle, bei Selbstzahlern [bei] der Pflegekasse, einzureichen ist, damit dieser von Beginn an wirkt.
(10) Vollendet ein Versicherter das 23. Lebensjahr[,] entsteht mit Ablauf des Monats[,] in dem das 23. Lebensjahr vollendet wird, die Verpflichtung zur Zahlung des Beitragszuschlags. Personen, die am 1. eines Monats geboren sind, sind bereits ab Beginn diesen Monats zuschlagspflichtig, denn das Lebensjahr wird [richtig] mit Ablauf des Tages vor dem Geburtstag vollendet (vgl. auch Ziffer [B.]1.2.2).
(11) Weist ein solcher Versicherter schon vorher die Elterneigenschaft nach, so ist der Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung nicht zu zahlen. Wird die Elterneigenschaft innerhalb der nächsten 3 Monate nach Vollendung des 23. Lebensjahres nachgewiesen, besteht [auch] über die Vollendung des 23. Lebensjahres hinaus keine Verpflichtung zur Zahlung des Beitragszuschlags. Wird der Nachweis erst nach Ablauf von 3 Monaten nach Vollendung des 23. Lebensjahres vorgelegt, ist der Beitragszuschlag erst ab Beginn des Monats nicht mehr zu zahlen, der dem Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht wird. Wird nach Vollendung des 23. Lebensjahr[es] ein Kind geboren, richtet sich der Zeitpunkt[,] von dem an der Beitragszuschlag nicht mehr zu zahlen ist, an der Geburt des Kindes aus. Gleiches gilt bei Adoption oder Vorliegen einer Stief-/Pflegeelterneigenschaft.
(12) Im Übrigen gilt für die Fristenberechnung § 26 SGB X.
Ereignis: | Beispiel 1 [2006 aktualisiert] | Beispiel 2 [2006 aktualisiert] | Beispiel 3 [2006 aktualisiert] |
Beginn der Mitgliedschaft in der sozialen Pflegeversicherung am | 13. 1. 2006 | 1. 6. 2006 | 13. 1. 2006 |
Geburt 1 des Kindes am | 3. 10. 2005 | 3. 10. 2005 | 3. 10. 2005 |
Nachweis über die Geburt 1 des Kindes (z. B. beim Arbeitgeber) am | 30. 3. 2006 | 31. 8. 2006 | 1. 7. 2006 |
Beitragszuschlag ist nicht (mehr) zu zahlen ab | 13. 1. 2006 | 1. 6. 2006 | 1. 8. 2006 |
auch: Adoption, Vorliegen der Stief-/Pflegeelterneigenschaft