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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. B.2.5 RdSchr. 04p, Besonderheiten bei Adoptiv-, Stief- und Pflegekindern
Tit. B.2.5 RdSchr. 04p
Gemeinsames Rundschreiben betr. Auswirkungen des Gesetzes zur Berücksichtigung der Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung (KiBG)
B – Zuschlagspflichtiger und zuschlagsfreier Personenkreis → Tit. B.2 – Elterneigenschaft
Tit. B.2.5 RdSchr. 04p – Besonderheiten bei Adoptiv-, Stief- und Pflegekindern
(1) Die Elterneigenschaft wird bei Adoptiv-, Stief- und Pflegekindern jedoch nur anerkannt und führt zur Nichtzahlung des Beitragszuschlags für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung, wenn die Begründung der Familienbande zu einem Zeitpunkt bewirkt wird, an dem für das Kind auf Grund der in § 25 Abs. 2 SGB XI genannten Altersgrenzen eine Familienversicherung begründet werden könnte oder hätte begründet werden können:
Dies ist generell bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu unterstellen.
Im Umkehrschluss aus der Gesetzesbegründung zu § 55 Abs. 3 Satz 1 SGB XI, wonach eine Mehrbelastung von Kindern und jungen Erwachsenen bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres ausgeschlossen ist, muss in diesem Sinne auch den Adoptiv-, Stief- und Pflegeeltern eine Zuschlagsfreiheit eingeräumt werden, sofern die Familienbande bis zu dieser Altersgrenze bewirkt wird bzw. wurde.
Sofern die Begründung der Familienbande bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres bewirkt wird bzw. wurde, ist eine Befreiung der Adoptiv-, Stief- oder Pflegeeltern von der Zahlung des Beitragszuschlags möglich, wenn das Adoptiv-, Stief- oder Pflegekind zu diesem Zeitpunkt familienversichert ist bzw. war. Eine entsprechende Bescheinigung ist von dem Nachweispflichtigen bei der Krankenkasse anzufordern und der beitragsabführenden Stelle vorzulegen. Wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen bzw. verzögert, verlängert sich die Frist auch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das 25. Lebensjahr hinaus.
(2) Damit wird ausgeschlossen, dass durch Erwachsenenadoption oder durch Heirat in hohem Alter und der Hinzugewinnung von erwachsenen Stiefkindern noch eine Befreiung von der Zuschlagspflicht eintritt.