Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. B.1.2.6 RdSchr. 04p, Mitglieder, die Leistungen nach dem SGB III beziehen
Tit. B.1.2.6 RdSchr. 04p
Gemeinsames Rundschreiben betr. Auswirkungen des Gesetzes zur Berücksichtigung der Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung (KiBG)
Tit. B.1 – Allgemeines → Tit. B.1.2 – Mitglieder ohne Beitragszuschlag
Tit. B.1.2.6 RdSchr. 04p – Mitglieder, die Leistungen nach dem SGB III beziehen
Die versicherungspflichtigen Bezieher von Leistungen nach dem SGB III, die keine Kinder haben, werden zwar von der Zuschlagsregelung nicht ausgenommen, für diese Mitglieder zahlt jedoch die BA eine Pauschale in Höhe von 20 Mio. EUR pro Jahr an den Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung (§ 60 Abs. 7 SGB XI).