Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. C.I RdSchr. 99j, Ausübung des Wahlrechts durch Minderjährige
Tit. C.I RdSchr. 99j
Gemeinsames Rundschreiben zum GKV-GRG 2000; hier: Versicherungs- und beitragsrechtliche Auswirkungen
Tit. C → Tit. C.I – Sonstiges
Tit. C.I RdSchr. 99j – Ausübung des Wahlrechts durch Minderjährige
Zu § 175 Abs. 1 SGB V
§ 175 Abs. 1 Satz 3 SGB V stellt klar, dass die rechtswirksame Ausübung des Krankenkassenwahlrechts bereits mit Vollendung des 15. Lebensjahres möglich ist, ohne dass es hierzu einer Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters des Minderjährigen bedarf. Die Altersgrenze entspricht derjenigen in § 36 Abs. 1 SGB I. Das Wahlrecht Minderjähriger gilt nicht nur im Rahmen der Versicherungspflicht für zur Berufsausbildung Beschäftigte, sondern auch für andere Versicherungspflichtige sowie für freiwillige Mitglieder. Mit der gesetzlichen Regelung wird auch die von einigen Aufsichtsbehörden vertretene Auffassung, dass bei der Ausübung des Krankenkassenwahlrechts durch Minderjährige die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters einzuholen sei, obsolet.