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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. B.IV.3 RdSchr. 99j, Änderungen beim PKV-Standardtarif
Tit. B.IV.3 RdSchr. 99j
Gemeinsames Rundschreiben zum GKV-GRG 2000; hier: Versicherungs- und beitragsrechtliche Auswirkungen
Tit. B – Beitragsrecht → Tit. B.IV – Beitragszuschüsse
Tit. B.IV.3 RdSchr. 99j – Änderungen beim PKV-Standardtarif
(1) Der Zuschuss des Arbeitgebers nach § 257 Abs. 2 SGB V oder des zuständigen Leistungsträgers nach § 258 SGB V ist seit dem 1. 7. 1994 daran geknüpft, dass die Verträge mit den privaten Versicherungsunternehmen neben dem Leistungsangebot auch hinsichtlich bestimmter struktureller Kriterien mit der Qualität des Schutzes in der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar sind. Dabei sollen die Voraussetzungen des § 257 Abs. 2 a SGB V in erster Linie die ausreichende Vorsorge für ältere Versicherte sicherstellen. Die Verpflichtung zur Bildung angemessener Rückstellungen für das Alter wird durch das vorzuhaltende Angebot eines brancheneinheitlichen Standardtarifs mit garantiertem Höchstbeitrag verstärkt.
(2) Durch die Neufassung des § 257 Abs. 2 a Satz 1 Nr. 2 SGB V wird das Zugangsalter zum Standardtarif vom 65. Lebensjahr auf das 55. Lebensjahr abgesenkt, um unzumutbare Prämienbelastungen derjenigen Personen, die wegen der Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 3 a SGB V keinen Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung mehr haben, zu vermeiden. Die Voraussetzung im bisherigen Recht, nach der die Vorversicherungszeit von 10 Jahren für den Zugang zum Standardtarif nur mit einem zuschussberechtigten Versicherungsschutz erfüllt werden konnte, wird durch einen substitutiven Versicherungsschutz (den beispielsweise Selbständige haben) ersetzt. Der Standardtarif begrenzt nunmehr für Ehegatten [jetzt] oder Lebenspartner den Beitrag auf insgesamt 150 v. H. des durchschnittlichen Höchstbeitrags der gesetzlichen Krankenversicherung, vorausgesetzt, das jährliche Gesamteinkommen der Ehegatten oder Lebenspartner übersteigt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht.
(3) Rentner und Ruhestandsbeamte können nach § 257 Abs. 2 a Satz 1 Nr. 2 a SGB V den Standardtarif auch dann in Anspruch nehmen, wenn sie das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für aktive Beamte schreibt § 257 Abs. 2 a Satz 1 Nr. 2 b SGB V einen beihilfekonformen Standardtarif vor.
(4) Zur Erlangung des Beitragszuschusses hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nach § 257 Abs. 2 a Satz 3 SGB V eine Bescheinigung seines Versicherungsunternehmens darüber vorzulegen, dass die Aufsichtsbehörde dem Versicherungsunternehmen bestätigt hat, dass es die Versicherung, die Grundlage des Versicherungsvertrages ist, nach den vorgenannten Voraussetzungen betreibt. Diese Bescheinigung muss künftig spätestens alle 3 Jahre dem Arbeitgeber vorgelegt werden; sie ist zu den Lohnunterlagen zu nehmen.