Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. B.III.3 RdSchr. 99j, Anwartschaftsversicherung bei Auslandsaufenthalt
Tit. B.III.3 RdSchr. 99j
Gemeinsames Rundschreiben zum GKV-GRG 2000; hier: Versicherungs- und beitragsrechtliche Auswirkungen
Tit. B – Beitragsrecht → Tit. B.III – Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung
Tit. B.III.3 RdSchr. 99j – Anwartschaftsversicherung bei Auslandsaufenthalt
(1) Für freiwillige Mitglieder, deren Anspruch auf Leistungen während eines beruflichen Auslandsaufenthaltes ruht, erlaubt § 240 Abs. 4 a SGB V den Krankenkassen, durch Satzungsbestimmung eine Beitragseinstufung unterhalb der Mindestbemessungsgrundlage des § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V vorzusehen. Dabei darf die Bemessungsgrundlage 10 v. H. der monatlichen Bezugsgröße nicht unterschreiten.
(2) Die Absenkung der Bemessungsgrundlage in der beitragsrechtlichen Anwartschaftsversicherung ist nicht nur bei einem vom Mitglied beruflich veranlassten Auslandsaufenthalt zulässig, sondern auch dann, wenn der Auslandsaufenthalt durch die Berufstätigkeit des Ehegatten oder eines seiner Elternteile bedingt ist. Mit der Änderung des § 240 Abs. 4 a SGB V ist eine Klarstellung des gesetzlich Gewollten erfolgt.