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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. B.I RdSchr. 99j, Beiträge für Postulanten und Novizen
Tit. B.I RdSchr. 99j
Gemeinsames Rundschreiben zum GKV-GRG 2000; hier: Versicherungs- und beitragsrechtliche Auswirkungen
Tit. B – Beitragsrecht
Tit. B.I RdSchr. 99j – Beiträge für Postulanten und Novizen
(1) Nach § 345 Nr. 4 SGB III werden die Beiträge der Postulanten und Novizen (vgl. Ausführungen unter Abschnitt A.I.1) zur Arbeitslosenversicherung nach dem Entgelt in Höhe der gewährten Geld- und Sachbezüge bemessen. Für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fehlt eine entsprechende ausdrückliche gesetzliche Regelung. Da Postulanten und Novizen in der Kranken- und Pflegeversicherung als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte gelten, sind die beitragspflichtigen Einnahmen nach § 226 SGB V bzw. § 57 Abs. 1 [Satz 1] SGB XI zu bestimmen. Im Ergebnis werden somit auch die Beiträge zu diesen Versicherungszweigen nach dem Entgelt in Höhe der gewährten Geld- und Sachbezüge bemessen.
(2) Maßgebend ist neben dem Wert für freie Verpflegung (§ 1 SachBezV) der Wert einer freien Unterkunft (§ 3 SachBezV) vermindert um 15 v. H. dieses Wertes gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 SachBezV (Minderung bei Aufnahme in den Arbeitgeberhaushalt oder bei Gemeinschaftsunterkunft) sowie um weitere 15 v. H. des Unterkunftswertes gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 SachBezV (Minderung bei Jugendlichen und Auszubildenden). In der Krankenversicherung ist der allgemeine Beitragssatz nach § 241 SGB V maßgebend.
(3) Die Beiträge für Postulanten und Novizen und ähnliche nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften sind nach § 347 Nr. 4 SGB III, § 251 Abs. 4 b SGB V und [jetzt] § 59 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 SGB XI von der geistlichen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft zu tragen und zusammen mit den Rentenversicherungsbeiträgen an die jeweils zuständige Einzugsstelle zu zahlen.