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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.V.2 RdSchr. 99j, Einkommensgrenze bei der Familienversicherung in der Pflegeversicherung
Tit. A.V.2 RdSchr. 99j
Gemeinsames Rundschreiben zum GKV-GRG 2000; hier: Versicherungs- und beitragsrechtliche Auswirkungen
Tit. A – Versicherungsrecht → Tit. A.V – Familienversicherung
Tit. A.V.2 RdSchr. 99j – Einkommensgrenze bei der Familienversicherung in der Pflegeversicherung
(1) Die beitragsfreie Familienversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung ist nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V bzw. § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB XI ausgeschlossen, wenn der Angehörige ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat [jetzt] 1/7 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV übersteigt; für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8 a SGB IV beträgt das zulässige Gesamteinkommen 400 EUR. Bei Renten wird allerdings auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung nicht der steuerrechtlich relevante Ertragsanteil, sondern der Zahlbetrag der Rente berücksichtigt. Dabei bleibt seit dem 1. 7. 1998 der auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallende Teil des Rentenzahlbetrags außer Ansatz. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz selbst nur für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 2. Halbsatz SGB V). Mit der Änderung des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB XI wird nun auch gesetzlich klargestellt, dass - ebenso wie in der gesetzlichen Krankenversicherung - auch in der sozialen Pflegeversicherung bei der Ermittlung des für die Familienversicherung maßgebenden Gesamteinkommens der auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallende Teil des Rentenzahlbetrags unberücksichtigt bleibt.
(2) . . .