Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 3.1 RdSchr. 99i, Prävention
Tit. 3.1 RdSchr. 99i
Gemeinsames Rundschreiben zu leistungsrechtlichen Vorschriften des GKV-GRG 2000
Tit. 3 – Prävention und Selbsthilfe
Tit. 3.1 RdSchr. 99i – Prävention
(1) Mit [jetzt] § 20 SGB V erhalten die Krankenkassen erweiterte Handlungsmöglichkeiten in der Primärprävention, die als Sollleistung eine Leistung mit stark verpflichtendem Charakter ist. Maßnahmen der Primärprävention sollen den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern und auf die Verminderung sozial bedingter Ungleichheit von Gesundheitschancen hinwirken. [jetzt] Ergänzend zum Arbeitsschutz können die Krankenkassen Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung durchführen. Für die Ausgaben der Krankenkassen zur Primärprävention und betrieblichen Gesundheitsförderung wird für das Jahr [jetzt] 2006 ein Richtwert von insgesamt 2,74 EUR je Versicherten vorgegeben; dieser Richtwert wird in den Folgejahren durch die Anbindung an die Bezugsgröße nach § 18 [Abs. 1] SGB IV dynamisiert.
(2) Für Primärprävention wie für die betriebliche Gesundheitsförderung haben sich die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich unter Einbindung unabhängigen Sachverstands auf prioritäre Handlungsfelder und Kriterien zu verständigen. Nähere Informationen dazu erfolgen durch die Spitzenverbände der Krankenkassen.