Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Tit. 17.7 RdSchr. 99i, Änderung des § 40 Abs. 4 SGB V
Tit. 17.7 RdSchr. 99i
Gemeinsames Rundschreiben zu leistungsrechtlichen Vorschriften des GKV-GRG 2000
Tit. 17 – Medizinische Rehabilitationsmaßnahmen
Tit. 17.7 RdSchr. 99i – Änderung des § 40 Abs. 4 SGB V
Die Änderung trägt der Tatsache Rechnung, dass stationäre Rehabilitationsleistungen anstelle einer Krankenhausbehandlung in der Praxis nicht denkbar sind, da sich die Akutbehandlung von der Rehabilitation hinsichtlich ihrer Inhalte und Ziele voneinander unterscheidet (vgl. auch RdSchr. 88c)