Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 1.2 RdSchr. 99i, Übergangsregelung
Tit. 1.2 RdSchr. 99i
Gemeinsames Rundschreiben zu leistungsrechtlichen Vorschriften des GKV-GRG 2000
Tit. 1 – Familienversicherung
Tit. 1.2 RdSchr. 99i – Übergangsregelung
[jetzt] Die Regelung gilt nicht für Ehegatten und Lebenspartner, die bei Inkrafttreten des Gesetzes (1. 1. 2000) bereits familienversichert sind.
Hinweis:
Weitergehende Ausführungen - auch zu den Änderungen zur Familienversicherung nach dem SGB XI - sind den Ausführungen zu den Neuregelungen im Versicherungs- und Beitragsbereich zu entnehmen [vgl. RdSchr. 99j].