Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 1.1 RdSchr. 99i, Allgemeines
Tit. 1.1 RdSchr. 99i
Gemeinsames Rundschreiben zu leistungsrechtlichen Vorschriften des GKV-GRG 2000
Tit. 1 – Familienversicherung
Tit. 1.1 RdSchr. 99i – Allgemeines
(1) [jetzt] Durch die gesetzliche Regelung wird klargestellt, dass Ehegatten und Lebenspartner, die zuletzt vor Beginn der Schutzfristen nach dem MuSchG oder vor Inanspruchnahme von Elternzeit nicht gesetzlich krankenversichert waren, während der Schutzfristen und der Elternzeit nicht familienversichert werden. In erster Linie dürften von dieser Regelung der Personenkreis der Beamtinnen sowie PKV-versicherte Arbeitnehmerinnen betroffen sein. Der Zugang von Kindern zur Familienversicherung wird durch die Regelung nicht eingeschränkt.