Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 2.1.3 RdSchr. 98c, Inanspruchnahme persönlich haftender Gesellschafter
Tit. 2.1.3 RdSchr. 98c
Gemeinsame Verlautbarung zur InsO
Tit. 2 – Auswirkungen der InsO auf den Beitragseinzug → Tit. 2.1 – Insolvenzeröffnungsanträge ab dem 1. 1. 1999
Tit. 2.1.3 RdSchr. 98c – Inanspruchnahme persönlich haftender Gesellschafter
(1) Persönlich haftende Gesellschafter können für die Dauer des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft nur durch den Verwalter/Sachwalter in Anspruch genommen werden. Die Geltendmachung und Vollstreckung von Forderungen durch Gläubiger gegen die persönlich haftenden Gesellschafter ist für diese Zeit unzulässig. Damit ist eine erhebliche Einschränkung der Einziehungsmöglichkeiten verbunden.
(2) Auf Zahlung gerichtete Haftungsbescheide dürfen nicht erteilt werden, sondern nur noch Feststellungsbescheide zum Zwecke der Verjährungsunterbrechung. Auch die Auf-/Verrechnung während des Verfahrens ist faktisch wertlos, da pfändbare Beträge aus bereits laufenden Entgeltersatzleistungen (z. B. Rente, Arbeitslosen-, Krankengeld) in die Insolvenzmasse fließen. Nach Verfahrensabschluss mit vorherigem Planverfahren ist die Forderung auch den persönlich haftenden Gesellschaftern gegenüber erloschen. Nach einem Insolvenzverfahren über deren persönliches Vermögen kann sich die von diesen beantragte Restschuldbefreiung mit vergleichbaren und weitergehenden Einschränkungen anschließen.