Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 1 RdSchr. 98c
Tit. 1 RdSchr. 98c
Gemeinsame Verlautbarung zur InsO
Tit. 1 – Allgemeines
Tit. 1 RdSchr. 98c
Ziel der InsO ist es, bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes unter Zurückdrängung der Abweisungen oder Einstellungen mangels Masse zu mehr Verfahrenseröffnungen und einer gemeinschaftlichen, dabei bestmöglichen und "gerechten" Befriedigung aller Gläubiger zu kommen. Gleichzeitig ist eine weitgehend freie, privatautonome Gestaltung des Verfahrens durch den sog. Insolvenzplan erwünscht. Die gesetzlichen Regelungen können im Planverfahren zur Eröffnung realistischer Sanierungschancen (wenn nötig unter gegenseitigem Teilverzicht) bei voller Garantie der Beteiligungsrechte in freier Absprache abgewandelt oder ersetzt werden. Der als Ergebnis der bisherigen Verfahren nach der KO bzw. GesO de facto bereits eintretenden "Restschuldbefreiung" für Personengesellschaften und juristische Personen stellt die InsO durch die Möglichkeit der Restschuldbefreiung und des Schuldenbereinigungsverfahrens für die Insolvenzen natürlicher Personen ein entsprechendes Instrument zur Verfügung. Dem redlichen Schuldner wird nach einer "Wohlverhaltensperiode" ein Neubeginn ermöglicht.