Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 2.2.2 RdSchr. 98c, Zahlungsunfähigkeit vor dem 1. 1. 1997
Tit. 2.2.2 RdSchr. 98c
Gemeinsame Verlautbarung zur InsO
Tit. 2 – Auswirkungen der InsO auf den Beitragseinzug → Tit. 2.2 – Übergangsvorschriften
Tit. 2.2.2 RdSchr. 98c – Zahlungsunfähigkeit vor dem 1. 1. 1997
(1) War der Schuldner bereits vor dem 1. 1. 1997 zahlungsunfähig, kann die Restschuldbefreiung nur erteilt werden, wenn das Insolvenzverfahren nach den Bestimmungen der InsO durchgeführt worden ist.
(2) In diesen Fällen verkürzt sich die Wohlverhaltensperiode von 7 auf 5 Jahre. Abgegebene Abtretungserklärungen werden nicht 3, sondern 2 Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam.