Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 8 EFZG Tit. 1 RdSchr. 98b, Allgemeines
Zu § 8 EFZG Tit. 1 RdSchr. 98b
Gemeinsames Rundschreiben betr. EFZG
Zu § 8 EFZG
Zu § 8 EFZG Tit. 1 RdSchr. 98b – Allgemeines
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung setzt grds. das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses voraus (Schlussfolgerung aus §§ 3 und 8 EFZG). Eine wesentliche Ausnahme hiervon begründet § 8 Abs. 1 EFZG. Das Gesetz enthält zwar keinen Kündigungsschutz während der Arbeitsunfähigkeit, es verhindert aber, dass sich der Arbeitgeber durch eine Kündigung aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit, einer nicht rechtswidrigen Sterilisation, eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs oder eines rechtswidrigen aber straffreien Schwangerschaftsabbruchs von seinen Verpflichtungen zur Entgeltfortzahlung befreit. Das Gleiche gilt, wenn der Arbeitnehmer aus einem vom Arbeitgeber zu vertretenden Grunde das Arbeitsverhältnis während der Arbeitsunfähigkeit kündigt.