Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 7 EFZG Tit. 3.2 RdSchr. 98b, Endgültige Leistungsverweigerung
Zu § 7 EFZG Tit. 3.2 RdSchr. 98b
Gemeinsames Rundschreiben betr. EFZG
Zu § 7 EFZG → Zu § 7 EFZG Tit. 3 – Dauer der Leistungsverweigerung
Zu § 7 EFZG Tit. 3.2 RdSchr. 98b – Endgültige Leistungsverweigerung
Wenn der Arbeitnehmer den Übergang eines Schadensersatzanspruchs auf den Arbeitgeber verhindert (vgl. [Zu] § 7 EFZG, Punkt 1.3), kann der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigern. Dies gilt sowohl für den laufenden Arbeitsunfähigkeitsfall als auch bei den Wiederholungserkrankungen, die Folge derselben Schädigung sind und in denen der Arbeitgeber wegen der Verhinderung des Forderungsübergangs keinen Ersatz erhalten kann.