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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 3 EFZG Tit. 2.3.2 RdSchr. 98b, Darlegungs- und Beweislast
Zu § 3 EFZG Tit. 2.3.2 RdSchr. 98b
Gemeinsames Rundschreiben betr. EFZG
Zu § 3 EFZG Tit. 2 – Ursache der Arbeitsverhinderung → Zu § 3 EFZG Tit. 2.3 – Selbstverschuldete Krankheit
Zu § 3 EFZG Tit. 2.3.2 RdSchr. 98b – Darlegungs- und Beweislast
(1) Im EFZG ist die Darlegungs- und Beweislast zum Verschulden nicht geregelt. Das BAG hat seit jeher die Darlegungs- und Beweispflicht für den Normalfall dem Arbeitgeber auferlegt, weil der Gesetzgeber das Verschulden als einen anspruchshindernden Umstand bezeichnet und für solche Tatbestände immer derjenige darlegungs- und beweispflichtig ist, der die Entstehung des Anspruchs leugnet (vgl. BAG vom 23. 11. 1971 - 1 AZR 404/70 -, USK 71201, EEK I/214, und vom 1. 6. 1983 - 5 AZR 536/80 -, USK 8386, EEK I/761, und vom 7. 8. 1991 - 5 AZR 410/90 -, USK 9182, EEK I/1064, und vom 27. 5. 1992 - 5 AZR 297/91 -, EEK I/1084).
(2) Von diesem Grundsatz weicht das BAG dann ab, wenn Umstände vorliegen, die nach der Lebenserfahrung von vornherein auf ein schuldhaftes Verhalten des Arbeitnehmers schließen lassen. In diesen Fällen muss der Arbeitnehmer beweisen, dass ihn an der Arbeitsunfähigkeit kein Verschulden trifft. Sprechen die Umstände nach den Lebenserfahrungen für schuldhaftes Verhalten des Arbeitnehmers, trifft ihn die Beweislast. Verkehrsunfälle infolge Trunkenheit - ohne dass eine andere Ursache mitgewirkt hat - sind stets als verschuldet anzusehen, und zwar auch dann, wenn ein an Alkoholabhängigkeit erkrankter Arbeitnehmer in Kenntnis seiner Krankheit trinkt und dann im Zustand der Trunkenheit einen Verkehrsunfall verursacht (vgl. BAG vom 11. 3. 1987 - 5 AZR 739/85 -, USK 8716, EEK I/897, und vom 30. 3. 1988 - 5 AZR 42/87 -, USK 8805, EEK I/933).