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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 6 EFZG Tit. 4 RdSchr. 98b, Mitteilungspflicht des Arbeitnehmers
Zu § 6 EFZG Tit. 4 RdSchr. 98b
Gemeinsames Rundschreiben betr. EFZG
Zu § 6 EFZG
Zu § 6 EFZG Tit. 4 RdSchr. 98b – Mitteilungspflicht des Arbeitnehmers
(1) Nach § 6 Abs. 2 EFZG ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber unverzüglich die Angaben zu machen, die zur Realisierung des Schadensersatzanspruchs erforderlich sind. Das sind insbesondere die Angaben über die Person des Schädigers sowie über Ursache und Hergang des schädigenden Ereignisses. Solange der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber diese Angaben vorenthält, ist dieser berechtigt, die Fortzahlung des Arbeitsentgelts zu verweigern ([Zu] § 7 EFZG, Punkt 1.2).
(2) Das BSG nahm mit Urteil vom 10. 11. 1977, USK 77184, EEK I/579, zu den Mitwirkungspflichten des Geschädigten bei der Geltendmachung von übergegangenen Schadensersatzansprüchen Stellung. Die Entscheidungsgründe lassen sich auf die Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers nach § 6 Abs. 2 und 3 EFZG übertragen. Nach Auffassung des BSG folgt aus dem Versicherungsverhältnis die - in § 60 Abs. 1 [Satz 1] Nr. 1 SGB I normierte - Nebenpflicht des Versicherten, der Krankenkasse alle für eine ordnungsgemäße Abwicklung der Versicherung notwendigen Umstände bekannt zu geben. Dazu gehören im Zusammenhang mit der Geltendmachung von nach § 116 SGB X übergegangenen Schadensersatzansprüchen auch Angaben über den Schädiger. Versicherte, die durch rechtswidrige Auskunftsverweigerung die Geltendmachung eines gemäß § 116 SGB X übergegangenen Schadensersatzanspruchs vereiteln, haben der Krankenkasse den sich daraus ergebenden Vermögensnachteil zu ersetzen. Dabei muss die Krankenkasse so gestellt werden, als ob sie vom Schädiger in vollem Umfange Ersatz verlangt hätte. Eine Verpflichtung, den Schädiger zu benennen, besteht nicht, wenn dies dem Versicherten aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann (§ 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I) oder wenn die Angabe den Versicherten oder ihm nahe stehende Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO) der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem OWiG aussetzt (§ 65 Abs. 3 SGB I).