Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 6 EFZG Tit. 3.2 RdSchr. 98b, Beeinträchtigung des Arbeitgeberanspruchs
Zu § 6 EFZG Tit. 3.2 RdSchr. 98b
Gemeinsames Rundschreiben betr. EFZG
Zu § 6 EFZG → Zu § 6 EFZG Tit. 3 – Zeitpunkt der Entstehung der Arbeitgeberansprüche
Zu § 6 EFZG Tit. 3.2 RdSchr. 98b – Beeinträchtigung des Arbeitgeberanspruchs
Vereinbarungen zwischen dem Schädiger und dem geschädigten Arbeitnehmer in der Zeit zwischen dem Eintritt des schädigenden Ereignisses und dem Zeitpunkt des Forderungsübergangs können diesen beeinträchtigen. Verhindert der Arbeitnehmer schuldhaft den Forderungsübergang ganz oder teilweise, so ist der Arbeitgeber insoweit berechtigt, die Entgeltfortzahlung zu verweigern ([Zu] § 7 EFZG, Punkt 1.3). Erhält der Arbeitgeber erst zu einem späteren Zeitpunkt von entsprechenden Vereinbarungen Kenntnis, so hat er gegen den Arbeitnehmer einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen des zu viel gezahlten Arbeitsentgelts.