Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 6 EFZG Tit. 1 RdSchr. 98b, Grundsatz
Zu § 6 EFZG Tit. 1 RdSchr. 98b
Gemeinsames Rundschreiben betr. EFZG
Zu § 6 EFZG
Zu § 6 EFZG Tit. 1 RdSchr. 98b – Grundsatz
Durch die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Entgeltfortzahlung wird der Anspruch des Arbeitsunfähigen gegen einen schadensersatzpflichtigen Dritten nicht ausgeschlossen. Der Dritte kann sich nicht darauf berufen, dass durch die Weiterzahlung des Arbeitsentgelts kein Schaden wegen Verdienstausfall entstanden sei. Dieser Teil des Schadensersatzanspruchs geht vielmehr nach § 6 Abs. 1 EFZG insoweit auf den Arbeitgeber über, als er dem Arbeitnehmer nach dem EFZG das Arbeitsentgelt gezahlt hat. Außerdem steht dem Arbeitgeber ein Ersatz für die von ihm getragenen Anteile an den Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherungsbeiträgen sowie zur Einrichtung der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung zu. Soweit § 6 Abs. 1 EFZG den Übergang des Schadensersatzanspruchs für Verdienstausfall bewirkt, hat er für den Arbeitgeber im Ergebnis die gleiche Wirkung wie § 116 SGB X für die Krankenkasse. Es sind die Vorschriften über Haftungsausschlüsse oder -beschränkungen zu beachten (z. B. § 67 Abs. 2 VVG, §§ 104 ff. SGB VII, §§ 404, 412, 254 BGB).