Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 5 EFZG Tit. 1.5 RdSchr. 98b, Nachweis der Arbeitsunfähigkeit gegenüber der Krankenkasse
Zu § 5 EFZG Tit. 1.5 RdSchr. 98b
Gemeinsames Rundschreiben betr. EFZG
Zu § 5 EFZG → Zu § 5 EFZG Tit. 1 – Arbeitsunfähigkeit im Inland
Zu § 5 EFZG Tit. 1.5 RdSchr. 98b – Nachweis der Arbeitsunfähigkeit gegenüber der Krankenkasse
(1) [jetzt] § 5 Abs. 1 Satz 5 EFZG verpflichtet den Arzt, der Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung unverzüglich zu übersenden. Die Krankenkasse muss von der Arbeitsunfähigkeit Kenntnis erhalten, um erforderlichenfalls den MDK einschalten zu können. Sofern der Arzt auf der Bescheinigung für den Arbeitgeber versichert, dass der Krankenkasse eine entsprechende Bescheinigung übersandt wird, dürfte § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V bei einer nicht rechtzeitigen Meldung der Arbeitsunfähigkeit nicht anzuwenden sein (vgl. BSG vom 28. 10. 1981 - 3 RK 59/80 -, USK 81201, EEK I/738).
(2) Ein Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber beweisen, dass er krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist. Wer das durch ein Attest tut, das klar zwischen Krankheit und Arbeitsunfähigkeit unterscheidet und Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit bescheinigt, hat grds. Anspruch auf Entgeltfortzahlung (vgl. auch BAG vom 1. 10. 1997 - 5 AZR 499/96 -, USK 9742, EEK I/1197).