Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 5 EFZG Tit. 1.3.3 RdSchr. 98b, Vordrucke
Zu § 5 EFZG Tit. 1.3.3 RdSchr. 98b
Gemeinsames Rundschreiben betr. EFZG
Zu § 5 EFZG Tit. 1 – Arbeitsunfähigkeit im Inland → Zu § 5 EFZG Tit. 1.3 – Nachweis der Arbeitsunfähigkeit gegenüber dem Arbeitgeber
Zu § 5 EFZG Tit. 1.3.3 RdSchr. 98b – Vordrucke
Die vom Arzt zu verwendenden Vordrucke sind zwischen Krankenkassen und Ärzten vereinbart.