Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 5 EFZG Tit. 1.3.1 RdSchr. 98b, Erstbescheinigung
Zu § 5 EFZG Tit. 1.3.1 RdSchr. 98b
Gemeinsames Rundschreiben betr. EFZG
Zu § 5 EFZG Tit. 1 – Arbeitsunfähigkeit im Inland → Zu § 5 EFZG Tit. 1.3 – Nachweis der Arbeitsunfähigkeit gegenüber dem Arbeitgeber
Zu § 5 EFZG Tit. 1.3.1 RdSchr. 98b – Erstbescheinigung
(1) Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauf folgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit früher zu verlangen.
(2) Nimmt der Arbeitnehmer zu Beginn seiner Krankheit an, er werde nicht länger als 3 Kalendertage an der Arbeitsleistung verhindert sein und stellt sich dann später heraus, dass er sich in dieser Annahme geirrt hat, so bleibt er von der Nachweispflicht für die ersten 3 Tage der Arbeitsunfähigkeit entbunden, wenn er für sie keine - rückwirkende - ärztliche Bescheinigung erhalten kann (vgl. LAG Frankfurt vom 31. 10. 1990 - 1 Sa 610/90 -, EEK I/1054).
Beispiele: | |
Beginn der Arbeitsunfähigkeit am | Letzter Tag der Frist (Fristende) am |
Sonntag | Mittwoch |
Montag | Donnerstag |
Dienstag | Freitag |
Mittwoch | Montag |
Donnerstag | Montag |
Freitag | Montag |
Samstag | Dienstag |
Dienstag in der "Karwoche" | Dienstag nach Ostern |