Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 4 EFZG Tit. 4.5 RdSchr. 98b, Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt
Zu § 4 EFZG Tit. 4.5 RdSchr. 98b
Gemeinsames Rundschreiben betr. EFZG
Zu § 4 EFZG → Zu § 4 EFZG Tit. 4 – Art des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts
Zu § 4 EFZG Tit. 4.5 RdSchr. 98b – Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das dem Arbeitnehmer während der Arbeitsunfähigkeit gewährt wird, ist nicht Bestandteil des nach dem EFZG zu gewährenden Arbeitsentgelts. Sinn und Zweck der §§ 3 und 4 EFZG lassen erkennen, dass sie nur das laufende Arbeitsentgelt meinen, nicht aber auch Rechtsgrundlage für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind. So ist z. B. eine einmalig im Jahr gewährte Anwesenheitsprämie bei der Berechnung des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts nicht zu berücksichtigen (vgl. BAG vom 19. 5. 1982 - 5 AZR 466/80 -, USK 8272, EEK I/729, und vom 15. 2. 1990 - 6 AZR 381/88 -, USK 9001, EEK I/1012).