Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Zu § 4 EFZG Tit. 2.1.2 RdSchr. 98b, Berücksichtigung von Über-/Mehrarbeitsstunden
Zu § 4 EFZG Tit. 2.1.2 RdSchr. 98b
Gemeinsames Rundschreiben betr. EFZG
Zu § 4 EFZG Tit. 2 – Berechnung des weiterzuzahlenden Arbeitsentgelts → Zu § 4 EFZG Tit. 2.1 – Vergütung nach Arbeitszeit
Zu § 4 EFZG Tit. 2.1.2 RdSchr. 98b – Berücksichtigung von Über-/Mehrarbeitsstunden
(1) [jetzt] Überstundenvergütungen sind bei der Bemessung der Entgeltfortzahlung nicht zu berücksichtigen. Das gilt sowohl für die Grundvergütung der Überstunden als auch für die Überstundenzuschläge.
(2) und (3) . . .