Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Zu § 3 EFZG Tit. 8 RdSchr. 98b, Nachrang des Mutterschaftsgeldes
Zu § 3 EFZG Tit. 8 RdSchr. 98b
Gemeinsames Rundschreiben betr. EFZG
Zu § 3 EFZG
Zu § 3 EFZG Tit. 8 RdSchr. 98b – Nachrang des Mutterschaftsgeldes
Der Arbeitgeber hat bei einem früheren Entbindungstermin als erwartet für die geleistete Entgeltfortzahlung keinen Rückforderungsanspruch gegen die Arbeitnehmerin. Tritt also die Entbindung früher als erwartet ein, so bleibt es bei dem fortgezahlten Arbeitsentgelt bis zu Beginn der Schutzfrist. Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld ruht nach § 200 Abs. 4 RVO bzw. § 29 Abs. 5 KVLG für die Zeit des fortgezahlten Arbeitsentgelts.