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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 3 EFZG Tit. 5.6 RdSchr. 98b, Zwölf-Monats-Frist
Zu § 3 EFZG Tit. 5.6 RdSchr. 98b
Gemeinsames Rundschreiben betr. EFZG
Zu § 3 EFZG → Zu § 3 EFZG Tit. 5 – Wiederholte Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit
Zu § 3 EFZG Tit. 5.6 RdSchr. 98b – Zwölf-Monats-Frist
Ist nach vorstehenden Grundsätzen (vgl. [Zu] § 3 EFZG, Punkt 5.5) ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht [oder nicht für die volle Dauer] gegeben, ist zu prüfen, ob er gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EFZG begründet ist. Danach besteht ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zu 6 Wochen, wenn seit der 1. Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von 12 Monaten abgelaufen ist - zum Fristbeginn vgl. [Zu] § 3 EFZG, Punkt 5.4 - (vgl. BAG vom 9. 11. 1983 - 5 AZR 204/81 -, USK 83126, EEK I/769, und 16. 12. 1987 - 5 AZR 510/86 -, USK 87104, EEK I/936). Bei der Anrechnung von Zeiten vorausgegangener Arbeitsunfähigkeit [in Fällen, in denen bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit noch keine 12 Monate seit Beginn der 1. Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit abgelaufen sind] bleibt jeweils der 1. Tag der Arbeitsunfähigkeit dann außer Ansatz, wenn er als Ereignistag im Sinne der Ausführungen [richtig] Zu § 3 EFZG, Punkt 4.2, gilt (vgl. Beispiele zum 2. Absatz der vorgenannten Anmerkung). Besteht zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit kein Anspruch, weil die Höchstbezugsdauer von 6 Wochen innerhalb von 12 Monaten erschöpft ist, so lebt er auch dann nicht auf, wenn während der laufenden Arbeitsunfähigkeit die Frist von 12 Monaten endet.
Beispiele [2013 aktualisiert]: | ||
a) | Erstmaliger Eintritt von Arbeitsunfähigkeit am 3. 7. 2013 vor Arbeitsbeginn. | |
Berechnung der 12-Monats-Frist | ||
Fristbeginn | 3. 7. 2013 | |
Fristende | 2. 7. 2014 | |
Für dieselbe Krankheit besteht wieder ein voller Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn die Arbeitsunfähigkeit nach dem 2. 7. 2014 eintritt. |
b) | Erstmaliger Eintritt von Arbeitsunfähigkeit vor Arbeitsbeginn am 3. 3. 2013. Wegen derselben Krankheit bestand Arbeitsunfähigkeit |
vom 3. 3. 2013 bis 30. 4. 2013 | |
vom 15. 6. 2013 bis 7. 7. 2013 | |
vom 10. 12. 2013 bis 12. 3. 2014 | |
vom 18. 3. 2014 bis 6. 5. 2014 | |
Für dieselbe Krankheit besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für 6 Wochen in den Zeiten vom 3. 3. bis 30. 4. 2013 und vom 18. 3. 2014 bis 6. 5. 2014. Zwischen dem 30. 4. und dem 15. 6. 2013 sowie dem 7. 7. und dem 10. 12. 2013 lagen jeweils keine 6 Monate. Auch die 12-Monats-Frist (vom 3. 3. 2013 bis 2. 3. 2014) ist noch nicht abgelaufen, sodass ein Entgeltfortzahlungsanspruch in den Arbeitsunfähigkeitszeiten vom 15. 6. bis 7. 7. 2013 und vom 10. 12. 2013 bis 12. 3. 2014 nicht besteht. Zwar endet in der Arbeitsunfähigkeitszeit vom 10. 12. 2013 bis 12. 3. 2014, nämlich am 2. 3. 2014, die 12-Monats-Frist, dies führt jedoch nicht zu einem neuen Entgeltfortzahlungsanspruch ab dem 3. 3. 2014. Mit der Arbeitsunfähigkeit vom 18. 3. 2014 an beginnt eine neue 12-Monats-Frist (Fristbeginn: 18. 3. 2014 [unter der Voraussetzung, dass am 18. 3. 2014 nicht mehr gearbeitet wurde]). Sie endet am 17. 3. 2015. |
c) | Erstmaliger Eintritt von Arbeitsunfähigkeit nach Arbeitsbeginn am 3. 4. 2013. Wegen derselben Krankheit bestand Arbeitsunfähigkeit |
vom 3. 4. 2013 bis 30. 5. 2013 | |
vom 15. 7. 2013 bis 6. 8. 2013 | |
vom 7. 2. 2014 bis 19. 3. 2014 | |
12-Monats-Frist vom 4. 4. 2013 bis 3. 4. 2014. | |
Für dieselbe Krankheit besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für 6 Wochen in den Zeiten vom 4. 4. bis 30. 5. 2013 und vom 7. 2. bis 19. 3. 2014. Es wird zwar schon während der Arbeitsunfähigkeit vom 4. 4. bis 30. 5. 2013 Arbeitsentgelt für 6 Wochen gezahlt und die 12-Monats-Frist ist während der Arbeitsunfähigkeit vom 7. 2. bis 19. 3 2014 noch nicht beendet. Dennoch besteht ein neuer Anspruch, weil das Ende der letzten Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit (6. 8. 2013) mehr als 6 Monate zurückliegt. Mit dem neuen Leistungsanspruch beginnt zugleich ein neuer 12-Monats-Zeitraum. Die neue 12-Monats-Frist verläuft vom 7. 2. 2014 [unter der Voraussetzung, dass am 7. 2. 2014 nicht mehr gearbeitet wurde] bis 6. 2. 2015 (vgl. BAG vom 6. 10. 1976 - 5 AZR 500/75 -, USK 76140, EEK I/554). |
d) | Arbeitsunfähig wegen Krankheit | vom | bis | Kalendertage |
A | 8. 3. 2013 | 21. 3. 2013 | 14 | |
A | 12. 6. 2013 | 27. 6. 2013 | 16 | |
A | 14. 9. 2013 | 14. 10. 2013 | 31 | |
Der Zeitraum zwischen dem Beginn der neuen Arbeitsunfähigkeit und dem Ende der vorhergehenden Arbeitsunfähigkeit ist jeweils kürzer als 6 Monate. Da die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit auf derselben Krankheit beruhen und im 12-Monats-Zeitraum liegen, sind sie für die Anspruchsdauer von 6 Wochen zusammenzurechnen. Für die am 14. 9. 2013 eingetretene Arbeitsunfähigkeit besteht [unter der Voraussetzung, dass am 1. Tag der Arbeitsunfähigkeit nicht mehr gearbeitet wurde] nur noch ein Anspruch bis zum 25. 9. 2013 (12 Kalendertage). |
e) | Arbeitsunfähig wegen Krankheit | vom | bis | Kalendertage |
A | 8. 3. 2013 | 21. 3. 2013 | 14 | |
A | 15. 9. 2013 | 9. 10. 2013 | 25 | |
A | 20. 3. 2014 | 3. 5. 2014 | 45 | |
Der Zeitraum zwischen dem Beginn der neuen Arbeitsunfähigkeit und dem Ende der vorhergehenden Arbeitsunfähigkeit ist jeweils kürzer als 6 Monate. Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 letzter Halbsatz EFZG sind demnach nicht gegeben. Für die am 20. 3. 2014 eingetretene Arbeitsunfähigkeit besteht dennoch ein neuer Anspruch. Die [unter der Voraussetzung, dass am 8. 3. 2013 nicht mehr gearbeitet wurde] am 8. 3. 2013 beginnende 12-Monats-Frist des § 3 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz EFZG endet am 7. 3. 2014. Mit der am 20. 3. 2014 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit beginnt eine neue 12-Monats-Frist und damit ein neuer Anspruch aus Entgeltfortzahlung für 6 Wochen. |
f) | Arbeitsunfähig wegen Krankheit | vom | bis | Kalendertage |
A | 8. 3. 2013 | 21. 3. 2013 | 14 | |
A | 15. 9. 2013 | 29. 9. 2013 | 15 | |
A | 5. 3. 2014 | 30 4. 2014 | 52 | |
Die [letzte] Arbeitsunfähigkeit ist bereits am 5. 3. 2014 eingetreten. An diesem Tage ist die 12-Monats-Frist (8. 3. 2013 [unter der Voraussetzung, dass am 8. 3. 2013 nicht mehr gearbeitet wurde] bis 7. 3. 2014) noch nicht abgelaufen. Da der Arbeitnehmer [richtig] während der ersten beiden Arbeitsunfähigkeiten (unter der Voraussetzung, dass jeweils am 1. Tag nicht mehr gearbeitet wurde) schon für 29 Kalendertage wegen derselben Krankheit Arbeitsentgelt erhalten hat, besteht ein Restanspruch für 13 Tage, also bis zum 17. 3. 2014 [unter der Voraussetzung, dass am 5. 3. 2014 nicht mehr gearbeitet wurde]. Es ist unbedeutend, dass die 12-Monats-Frist schon am 7. 3. 2014 endet. Eine neue 12-Monats-Frist und damit ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung wird erst mit dem erneuten Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit nach dem 30. 4. 2014 ausgelöst. |
g) | Arbeitsunfähig wegen Krankheit | vom | bis | Kalendertage |
A | 8. 3. 2013 | 21. 4. 2013 | 45 | |
B | 15. 9. 2013 | 20. 10. 2013 | 36 | |
A | 9. 11. 2013 | 17. 11. 2013 | 9 | |
A | 5. 12. 2013 | 19. 1. 2014 | 46 | |
Da [richtig] bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 9. 11. 2013 seit der letzten Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit A mehr als 6 Monate vergangen sind, wird die letzte Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit (vom 8. 3. bis 21. 4. 2013) nicht auf die Anspruchsdauer von 6 Wochen angerechnet. Ab 9. 11. 2013 wird [unter der Voraussetzung, dass am 9. 11. 2013 nicht mehr gearbeitet wurde] eine neue 12-Monats-Frist begründet, sodass nur die Zeit vom 9. 11. bis 17. 11. 2013 (9 Kalendertage) angerechnet werden kann. Dem Arbeitnehmer steht somit während der Arbeitsunfähigkeit vom 15. 12. bis 19. 1. 2014 noch ein Anspruch auf 33 Kalendertage ([unter der Voraussetzung, dass am 5. 12. 2013 nicht mehr gearbeitet wurde] bis zum 6. 1. 2014) zu. |