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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 3 EFZG Tit. 5.5 RdSchr. 98b, Sechs-Monats-Frist
Zu § 3 EFZG Tit. 5.5 RdSchr. 98b
Gemeinsames Rundschreiben betr. EFZG
Zu § 3 EFZG → Zu § 3 EFZG Tit. 5 – Wiederholte Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit
Zu § 3 EFZG Tit. 5.5 RdSchr. 98b – Sechs-Monats-Frist
(1) Zur Beurteilung der Frage, ob ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zu 6 Wochen besteht, wird zweckmäßigerweise zunächst geprüft, ob der Arbeitnehmer vor dem Beginn der neuen Arbeitsunfähigkeit mindestens 6 Monate nicht wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig war. Ist das der Fall, so besteht ein neuer 6-Wochen-Anspruch (vgl. BAG vom 30. 8. 1973 - 5 AZR 202/73 -, USK 73157, EEK I/350).
(2) Bestand während der 6 Monate wegen einer anderen Krankheit Arbeitsunfähigkeit, so tritt dadurch eine Unterbrechung der 6-Monats-Frist nicht ein (vgl. BAG vom 6. 10. 1976 - 5 AZR 500/75 - , USK 76140, EEK I/554).
(3) Der Fortsetzungszusammenhang wird nicht unterbrochen, wenn während einer vor Ablauf des 6-Monats-Zeitraums nach § 3 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz EFZG begonnenen [jetzt] Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation im Sinne des § 9 EFZG, die wegen des Grundleidens gewährt wurde, eine weitere krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit als selbständiger Verhinderungstatbestand vorlag (vgl. BAG vom 22. 8. 1984 - 5 AZR 489/81 -, USK 84159, EEK I/800).
Beispiele [2013 aktualisiert]: | ||
a) | Erste Arbeitsunfähigkeit vom 20. 1. bis 6. 4. 2013. Zweite Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit beginnt am 6. 10. 2013. | |
Berechnung der 6-Monats-Frist nach dem BAG vom 30. 8. 1973 (rückwärts laufende Frist) | ||
Ereignistag | 6. 10. 2013 | |
Fristbeginn | 5. 10. 2013 | |
Fristende | 6. 4. 2013 | |
Für die Arbeitsunfähigkeit vom 6. 10. 2013 an besteht kein neuer 6-Wochen-Anspruch. |
b) | Erste Arbeitsunfähigkeit vom 18.5. bis 30. 6. 2013. Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit beginnt am 31. 12. 2013. | |
Berechnung der 6-Monats-Frist nach dem BAG vom 30. 8. 1973 | ||
Ereignistag | 31. 12. 2013 | |
Fristbeginn | 30. 12. 2013 | |
Fristende | 30. 6. 2013 | |
Da dem Monat Juni der 31. fehlt, endet die Frist nach § 188 Abs. 3 BGB mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats, also dem 30. 6. Somit besteht vom 31. 12. 2013 an kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. |
c) | Erste Arbeitsunfähigkeit vom 20. 1. bis 25. 3. 2013. Zweite Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit beginnt am 30. 9. 2013. | |
Berechnung der 6-Monats-Frist nach dem BAG vom 30. 8. 1973 | ||
Ereignistag | 30. 9. 2013 | |
Fristbeginn | 29. 9. 2013 | |
Fristende | 30. 3. 2013 | |
Für die Arbeitsunfähigkeit vom 30. 9. 2013 an besteht ein neuer 6-Wochen-Anspruch. |
d) | Arbeitsunfähig wegen Krankheit | vom | bis | Kalendertage |
A | 15. 3. 2013 | 27. 4. 2013 | 44 | |
B | 26. 9. 2013 | 31. 10. 2013 | 36 | |
A | 20. 11. 2013 | 28. 11. 2013 | ||
Dem Arbeitnehmer steht für jeden Arbeitsunfähigkeitsfall ein Entgeltfortzahlungsanspruch zu. Die 2. Arbeitsunfähigkeit beruht nicht auf derselben Krankheit. Zwischen dem Beginn der 3. und dem Ende der 1. Arbeitsunfähigkeit war der Arbeitnehmer 6 Monate nicht wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig, sodass ein neuer Anspruch bis zur Dauer von 6 Wochen begründet wird (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EFZG). |
(4) Ist für die neue Arbeitsunfähigkeit nach § 3 Abs. 1 EFZG ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zu 6 Wochen gegeben, so beginnt mit dieser Arbeitsunfähigkeit zugleich ein neuer 12-Monats-Zeitraum (vgl. BAG vom 6. 10. 1976 - 5 AZR 500/75 -, USK 76140, EEK I/554, sowie die Beispiele [Zu] § 3 EFZG, Punkt 5.6).