Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 1 EFZG Tit. 3 RdSchr. 98b, Persönlicher Geltungsbereich/Arbeitnehmer
Zu § 1 EFZG Tit. 3 RdSchr. 98b
Gemeinsames Rundschreiben betr. EFZG
Zu § 1 EFZG
Zu § 1 EFZG Tit. 3 RdSchr. 98b – Persönlicher Geltungsbereich/Arbeitnehmer
(1) Arbeitnehmer im Sinne des EFZG sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, und zwar unabhängig davon, ob es sich um ein geringfügig entlohntes oder kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 8 SGB IV handelt. Arbeitnehmer in diesem Sinne sind auch Personen, die im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen der BA nach §§ 260 ff. SGB III beschäftigt werden.
(2) Keine Arbeitnehmer im Sinne des EFZG sind Beamte, Soldaten oder Zivildienstleistende sowie Personen, die sich in Justizvollzugsanstalten (Strafgefangene), Werkstätten für [jetzt] behinderte Menschen, Blindenwerkstätten, Einrichtungen der Jugendhilfe, Berufsbildungswerken und ähnlichen Einrichtungen befinden und dort Arbeiten verrichten. Behinderte in einer Behindertenwerkstatt sind in Ausnahmefällen als Arbeitnehmer anzusehen, wenn der mit ihnen bzw. ihrem gesetzlichen Vertreter abgeschlossene Vertrag Regelungen in Bezug auf eine feste Arbeitszeit, Vergütung und Urlaubsdauer enthält (vgl. LAG Saarland vom 15. 7. 1987 - 2 Sa 34/86 -, EEK I/950, LAG Niedersachsen vom 22. 9. 1976 - 8/6 Sa 728/76 -, EEK I/556).
(3) Nicht zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind Teilnehmer an von der BA durchgeführten Maßnahmen der beruflichen Fortbildung oder beruflichen Umschulung (§ 87 SGB III). Trägt die BA die Kosten allein, sind Ansprüche nach dem EFZG nicht gegeben. Soweit der Arbeitgeber Arbeitsentgelt zahlt, besteht jedoch ein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis und somit ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem EFZG.