Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 3 EFZG Tit. 3.4 RdSchr. 98b, Arbeitsunfähigkeit zum Zeitpunkt der vereinbarten Arbeitsaufnahme
Zu § 3 EFZG Tit. 3.4 RdSchr. 98b
Gemeinsames Rundschreiben betr. EFZG
Zu § 3 EFZG → Zu § 3 EFZG Tit. 3 – Wartezeit
Zu § 3 EFZG Tit. 3.4 RdSchr. 98b – Arbeitsunfähigkeit zum Zeitpunkt der vereinbarten Arbeitsaufnahme
Zur Erlangung des Entgeltfortzahlungsanspruchs ist es nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmer die Arbeit bereits aufgenommen hat. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entsteht frühestens ab der 5. Woche vom Zeitpunkt der vertraglich vereinbarten Arbeitsaufnahme an. Voraussetzung ist jedoch, dass die Arbeitsunfähigkeit nach Abschluss des Arbeitsvertrages eintritt (BAG-Urteile vom 26. 7. 1989 - 5 AZR 301/88 -, EEK I/998, und vom 26. 7. 1989 - 5 AZR 491/88 -, EEK I/999). Die vor der vereinbarten Arbeitsaufnahme liegende Zeit der Arbeitsunfähigkeit kann nicht auf die Anspruchsdauer für die Entgeltfortzahlung angerechnet werden (BAG vom 6. 9. 1989 - 5 AZR 621/88 -, EEK I/996).