Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 12 EFZG RdSchr. 98b, Zu § 12 EFZG
Zu § 12 EFZG RdSchr. 98b
Gemeinsames Rundschreiben betr. EFZG
Zu § 12 EFZG RdSchr. 98b – Zu § 12 EFZG
(1) Durch diese Vorschrift ist insbesondere sichergestellt, dass die Entgeltfortzahlung nicht von zusätzlichen, im Gesetz nicht enthaltenen Voraussetzungen abhängig gemacht und auch vom Grundsatz des § 3 EFZG nicht abgewichen werden kann (vgl. BAG vom 21. 12. 1972, USK 72220, EEK I/297, vom 11. 6. 1976, USK 7695, EEK I/551, und vom 10. 5. 1978, EEK I/603).
(2) Abweichungen zugunsten des Arbeitnehmers sind dagegen zulässig. Sie sind aber für den Umfang des Erstattungsanspruchs nach [jetzt] § 1 AAG unwirksam. Zahlt der Arbeitgeber z. B. für mehr als 6 Wochen Arbeitsentgelt, dann steht ihm trotzdem nur für 6 Wochen ein Erstattungsanspruch zu (zum Verzicht vgl. [Zu] § 8 EFZG, Punkt 5.9).