Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Zu § 9 EFZG Tit. 4.2 RdSchr. 98b, Anzeigepflicht
Zu § 9 EFZG Tit. 4.2 RdSchr. 98b
Gemeinsames Rundschreiben betr. EFZG
Zu § 9 EFZG → Zu § 9 EFZG Tit. 4 – Anzeige- und Nachweispflichten
Zu § 9 EFZG Tit. 4.2 RdSchr. 98b – Anzeigepflicht
Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber den Zeitpunkt des Antritts der stationären Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation mitzuteilen. Die Mitteilung hat unverzüglich zu erfolgen, d. h. ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 BGB), sobald der Arbeitnehmer den Termin für die Einberufung kennt. Die Mitteilung ist formlos, auch mündlich möglich (vgl. BAG vom 5. 5. 1972 - 5 AZR 447/71 -, USK 7295, EEK I/279). Mitzuteilen ist auch die voraussichtliche Dauer der Maßnahme. Bei einer späteren Verlängerung muss der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber unverzüglich davon in Kenntnis setzen.