Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 9 EFZG Tit. 3 RdSchr. 98b, Dauer der Entgeltfortzahlung
Zu § 9 EFZG Tit. 3 RdSchr. 98b
Gemeinsames Rundschreiben betr. EFZG
Zu § 9 EFZG
Zu § 9 EFZG Tit. 3 RdSchr. 98b – Dauer der Entgeltfortzahlung
Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 [in Verb. mit § 3] EFZG hat der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt . . . bis zur Dauer von 6 Wochen weiterzuzahlen. Im Übrigen steht eine stationäre Vorsorge-/Rehabilitationsmaßnahme im Hinblick auf die Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG einer Arbeitsunfähigkeit gleich. Daraus ergibt sich für den Arbeitgeber das Recht, Zeiten einer stationären Vorsorge-/Rehabilitationsmaßnahme bei Wiederholungserkrankungen und -maßnahmen unter den in § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG genannten Voraussetzungen auf die Anspruchsdauer von 6 Wochen anzurechnen. Unter den gleichen Bedingungen kann er auch eine frühere Entgeltfortzahlung wegen Arbeitsunfähigkeit auf die Anspruchsdauer während einer stationären Vorsorge-/Rehabilitationsmaßnahme anrechnen. Die Ausführungen zu § 3 EFZG, Punkt 4 [bis 6], gelten entsprechend.