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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. C.III.3 RdSchr. 97h, Privat krankenversicherte Bezieher von Kurzarbeitergeld . . .
Tit. C.III.3 RdSchr. 97h
Gemeinsames Rundschreiben zum Versicherungs- und Beitragsrecht für Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen
Tit. C – Beitragszuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung für Arbeitnehmer und Vorruheständler → Tit. C.III – Beitragszuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung für Bezieher von Kurzarbeitergeld . . .
Tit. C.III.3 RdSchr. 97h – Privat krankenversicherte Bezieher von Kurzarbeitergeld . . .
(1) Für die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versicherten Arbeitnehmer, die Kurzarbeitergeld . . . beziehen, wird hinsichtlich des Beitragszuschusses zur Krankenversicherung in § 257 Abs. 2 Satz 4 SGB V die Vorschrift des [jetzt] § 249 Abs. 1 und 2 SGB V für entsprechend anwendbar erklärt. Dies bedeutet, dass die privat krankenversicherten Arbeitnehmer in Bezug auf das Kurzarbeitergeld . . . als Beitragszuschuss einen Betrag erhalten, der sich unter Anwendung des [jetzt] allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung und des bei Krankenversicherungspflicht zugrunde zu legenden fiktiven Arbeitsentgelts ergibt. Nach ausdrücklicher Bestimmung in § 257 Abs. 2 Satz 4 SGB V erhält der Arbeitnehmer als Beitragszuschuss aber höchstens den Betrag, den er an das private Krankenversicherungsunternehmen zu zahlen hat.
Beispiel [2012 aktualisiert]:
Monatslohn (Sollentgelt) | 4 000,00 EUR | |
allgemeiner Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung für das Kalenderjahr 2012 | 15,5 v. H. | |
monatliche Prämie zur privaten Krankenversicherung | 400,00 EUR | |
monatlicher Beitragszuschuss (7,3 v. H. von 3 825,00 EUR = 279,23 EUR, begrenzt auf die Hälfte der Prämie) | 200,00 EUR | |
Kurzarbeit ab 1. 2. 2012 | ||
Berechnung des Beitragszuschusses | ||
Kurzlohn (Istentgelt) | 1 500,00 EUR | |
darauf entfallender Beitragszuschuss (7,3 v. H. von 1 500,00 EUR =) | 109,50 EUR | |
80 v. H. des Unterschiedsbetrags zwischen Sollentgelt und Istentgelt (4 000,00 EUR - 1 500,00 EUR = 2 500,00 EUR x 80 v. H.) = | 2 000,00 EUR | |
darauf entfallender Beitragszuschuss (15,5 v. H. von 2 000,00 EUR =) | 310,00 EUR | |
Gesamtzuschuss | 419,50 EUR |
Der ermittelte Beitragszuschuss von 419,50 EUR ist auf den Betrag zu begrenzen, den der Arbeitnehmer für seine private Krankenversicherung aufwendet. Der monatliche Beitragszuschuss beträgt mithin 400,00 EUR.
(2) Eine dem § 257 Abs. 2 Satz 4 SGB V vergleichbare Regelung enthält . . . § 61 Abs. 2 Satz 3 SGB XI für den Bereich der Pflegeversicherung, d. h. die in der privaten Pflegeversicherung versicherten Arbeitnehmer erhalten in Bezug auf das Kurzarbeitergeld . . . als Beitragszuschuss einen Betrag in Höhe von [jetzt] [seit 1. 7. 2008] 1,95 v. H. des fiktiven Arbeitsentgelts. Höchstens wird aber als Beitragszuschuss der Betrag gezahlt, den der Arbeitnehmer für seine private Pflegeversicherung aufwendet.