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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. B.IV.4.4 RdSchr. 97h, Ermittlung des beitragspflichtigen Teils von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt bei Bezug von Kurzarbeitergeld . . .
Tit. B.IV.4.4 RdSchr. 97h
Gemeinsames Rundschreiben zum Versicherungs- und Beitragsrecht für Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen
Tit. B.IV – Beiträge → Tit. B.IV.4 – Beitragstragung
Tit. B.IV.4.4 RdSchr. 97h – Ermittlung des beitragspflichtigen Teils von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt bei Bezug von Kurzarbeitergeld . . .
(1) Die in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einerseits sowie in der Arbeitslosenversicherung andererseits bestehenden unterschiedlichen Beitragsregelungen für Bezieher von Kurzarbeitergeld . . . erfordern im Zusammenhang mit der Verbeitragung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt keine getrennte Beitragsberechnung. Für die Ermittlung des beitragspflichtigen Teils des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts ist in allen 4 Versicherungszweigen das SV-Entgelt unter Berücksichtigung der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen heranzuziehen.
(2) Für die Berechnung der Beiträge wird das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt nur insoweit berücksichtigt, als die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze noch nicht durch laufendes und fiktives Arbeitsentgelt sowie durch in früheren Entgeltabrechnungszeiträumen zur [richtig] Beitragsberechnung herangezogenes einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ausgeschöpft ist. Dies bedeutet, dass auch für den Entgeltabrechnungszeitraum, dem das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt zuzuordnen ist, neben dem laufenden Arbeitsentgelt vorrangig ein fiktives Arbeitsentgelt anzusetzen ist, und zwar auch in Bezug auf die Arbeitslosenversicherung.
Beispiel (West) [2012 aktualisiert]: | ||
laufendes monatliches Arbeitsentgelt | 3 375,00 EUR | |
Kurzarbeit im März/April 2012 | ||
Sollentgelt je | 3 375,00 EUR | |
Istentgelt je | 1 375,00 EUR | |
Urlaubsgeld im Juni 2012 | 3 000,00 EUR | |
BBG RV/AlV 2012 | 5 600,00 EUR | |
BBG KV/PV 2012 | 3 825,00 EUR | |
Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen für [die] Monate März/April 2012 | ||
Sollentgelt | = 3 375,00 EUR | |
Istentgelt | = 1 375,00 EUR | |
Unterschiedsbetrag zwischen Sollentgelt und Istentgelt | = 2 000,00 EUR | |
80 v. H. des Unterschiedsbetrags | = 1 600,00 EUR |
a) Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen [in Euro] für die Krankenversicherung . . .
Januar | Februar | März | April | Mai | Juni | Gesamt | |
BBG | 3 825,00 | 3 825,00 | 3 825,00 | 3 825,00 | 3 825,00 | 3 825,00 | 22 950,00 |
Istentgelt | 3 375,00 | 3 375,00 | 1 375,00 | 1 375,00 | 3 375,00 | 3 375,00 | [16 250,00] |
80 v. H. des Unterschieds- betrags | 1 600,00 | 1 600,00 | [3 200,00] | ||||
Urlaubsgeld | 3 000,00 | ||||||
Gesamt (ohne Urlaubsgeld) | 3 375,00 | 3 375,00 | 2 975,00 | 2 975,00 | 3 375,00 | 3 375,00 | 19 450,00 |
Differenz bis BBG | 450,00 | 450,00 | 450,00 | 450,00 | 450,00 | 450,00 | 3 500,00 |
Ergebnis:
Die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze ist noch nicht durch tatsächlich erzieltes und fiktives Arbeitsentgelt ausgeschöpft (3 500,00 EUR sind bis einschließlich Juni 2012 noch nicht mit Beiträgen belegt). Das Urlaubsgeld in Höhe von 3 000 EUR ist daher noch in voller Höhe zu verbeitragen.
b) Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen für die Renten- und Arbeitslosenversicherung
Januar | Februar | März | April | Mai | Juni | Gesamt | |
BBG | 5 600,00 | 5 600,00 | 5 600,00 | 5 600,00 | 5 600,00 | 5 600,00 | 33 600,00 |
Istentgelt | 3 375,00 | 3 375,00 | 1 375,00 | 1 375,00 | 3 375,00 | 3 375,00 | [16 250,00] |
80 v. H. des Unterschieds- betrags | 1 600,001 | 1 600,001 | [3 200,00] | ||||
Urlaubsgeld | 3 000,00 | ||||||
Gesamt (ohne Urlaubsgeld) | 3 375,00 | 3 375,00 | 2 975,00 | 2 975,00 | 3 375,00 | 3 375,00 | 19 450,00 |
Differenz bis BBG | 2 225,00 | 2 225,00 | 2 625,00 | 2 625,00 | 2 225,00 | 2 225,00 | 14 150,00 |
Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sind aus dem fiktiven Arbeitsentgelt nicht zu berechnen.
Ergebnis:
Die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze ist noch nicht durch tatsächlich erzieltes und fiktives Arbeitsentgelt ausgeschöpft (14 150,00 EUR sind bis einschließlich Juni 2012 noch nicht mit Beiträgen belegt). Das Urlaubsgeld ist daher in voller Höhe zu verbeitragen.