Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Tit. B.IV.1.2 RdSchr. 97h, Bemessungsgrundlage für die Beiträge zur Rentenversicherung
Tit. B.IV.1.2 RdSchr. 97h
Gemeinsames Rundschreiben zum Versicherungs- und Beitragsrecht für Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen
Tit. B.IV – Beiträge → Tit. B.IV.1 – Beitragspflichtige Einnahmen
Tit. B.IV.1.2 RdSchr. 97h – Bemessungsgrundlage für die Beiträge zur Rentenversicherung
(1) Nach § 163 Abs. 6 SGB VI gelten, soweit [jetzt] Kurzarbeitergeld gewährt wird, als Bemessungsgrundlage (beitragspflichtige Einnahmen) für die Beiträge zur Rentenversicherung 80 v. H. des Unterschiedsbetrags zwischen dem Sollentgelt und dem Istentgelt (§ 179([jetzt] § 106 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB III). Die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage in der Rentenversicherung erfolgt demnach nach denselben Grundsätzen wie in der Kranken- und Pflegeversicherung; sie wird durch Addition des tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts und des fiktiven Arbeitsentgelts gebildet (= SV-Entgelt).
(2) Der Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge kann allerdings nur ein Arbeitsentgelt bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der [jetzt] allgemeinen Rentenversicherung bzw. der knappschaftlichen Rentenversicherung zugrunde gelegt werden. Übersteigt das für die Bemessung der Rentenversicherungsbeiträge zugrunde zu legende SV-Entgelt die maßgebende Beitragsbemessungsgrenze des Entgeltabrechnungszeitraums, sind die Beiträge zunächst vom tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt zu berechnen. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt und dem SV-Entgelt ist danach nur insoweit für die Beitragsberechnung heranzuziehen, als die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung noch nicht durch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt ausgeschöpft ist.