Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.III.3 RdSchr. 97h, Zuständigkeit für die Erstattung
Tit. A.III.3 RdSchr. 97h
Gemeinsames Rundschreiben zum Versicherungs- und Beitragsrecht für Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen
Tit. A – SGB III → Tit. A.III – Beitragserstattung
Tit. A.III.3 RdSchr. 97h – Zuständigkeit für die Erstattung
(1) Für die Erstattung der zu Unrecht gezahlten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung ist nach § 351 Abs. 2 Nr. 1 SGB III prinzipiell [jetzt] die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk die Einzugsstelle, an welche die Beiträge entrichtet worden sind, ihren Sitz hat. Die BA kann jedoch mit den Einzugsstellen vereinbaren, dass diese die Erstattung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge übernehmen.
(2) Für die Verrechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung haben die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger BeitrVerErstGs herausgegeben.