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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.III.2 RdSchr. 97h, Umfang der Erstattung
Tit. A.III.2 RdSchr. 97h
Gemeinsames Rundschreiben zum Versicherungs- und Beitragsrecht für Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen
Tit. A – SGB III → Tit. A.III – Beitragserstattung
Tit. A.III.2 RdSchr. 97h – Umfang der Erstattung
(1) Die Vorschrift des § 26 Abs. 2 SGB IV, wonach die Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge ausgeschlossen ist, wenn der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs auf Grund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat, gilt nach wie vor nicht für den Bereich der Arbeitslosenversicherung. Zu Unrecht gezahlte Beiträge zur Arbeitslosenversicherung können nach § 351 Abs. 1 Satz 1 SGB III vielmehr auch dann erstattet werden, wenn die BA auf Grund der zu Unrecht gezahlten Beiträge Leistungen gewährt hat. Allerdings mindert sich der Erstattungsanspruch um den Betrag der Leistung, die in der irrtümlichen Annahme von Arbeitslosenversicherungspflicht gezahlt worden ist.
(2) Auch die Regelung des § 27 Abs. 2 Satz 2 SGB IV, nach der bei Beanstandung der Rechtswirksamkeit von Beiträgen die Verjährung erst mit dem Ablauf des Kalenderjahrs der Beanstandung beginnt, findet nach ausdrücklicher Bestimmung in § 351 Abs. 1 Satz 2 SGB III keine Anwendung für den Bereich der Arbeitslosenversicherung, da das Arbeitsförderungsrecht - anders als das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung - eine solche Beanstandung nicht kennt (vgl. hierzu BSG vom 13. 6. 1985 - 7 RAr 107/83 -, USK 8558, und vom 26. 6. 1986 - 7 RAr 121 /84 -, USK 86104).