Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.II.5.1.5 RdSchr. 97h, Ältere Arbeitnehmer
Tit. A.II.5.1.5 RdSchr. 97h
Gemeinsames Rundschreiben zum Versicherungs- und Beitragsrecht für Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen
Tit. A.II.5 – Beitragstragung → Tit. A.II.5.1 – Beschäftigte
Tit. A.II.5.1.5 RdSchr. 97h – Ältere Arbeitnehmer
Für Arbeitnehmer, die das [jetzt] erforderliche Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente im Sinne des SGB VI bereits vollendet haben, besteht zwar nach § 28 [Abs. 1] Nr. 1 SGB III Arbeitslosenversicherungsfreiheit (vgl. Ausführungen unter A.I.2.15); der Arbeitgeber hat jedoch für diese Personen nach § 346 Abs. 3 [Satz 1] SGB III seinen Beitragsanteil zur Arbeitslosenversicherung zu tragen. Dies gilt nicht, wenn der [jetzt] ältere Arbeitnehmer nicht nur nach § 28 [Abs. 1] Nr. 1 SGB III, sondern auch aus anderen Gründen (z. B. wegen Geringfügigkeit der Beschäftigung) arbeitslosenversicherungsfrei ist.