Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Tit. A.II.5.1.4 RdSchr. 97h, Personen im [jetzt] Freiwilligendienst
Tit. A.II.5.1.4 RdSchr. 97h
Gemeinsames Rundschreiben zum Versicherungs- und Beitragsrecht für Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen
Tit. A.II.5 – Beitragstragung → Tit. A.II.5.1 – Beschäftigte
Tit. A.II.5.1.4 RdSchr. 97h – Personen im [jetzt] Freiwilligendienst
[jetzt] Nach § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB IV hat der Arbeitgeber die Arbeitslosenversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer, die ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des [jetzt] JFDG oder einen Bundesfreiwilligendienst nach dem BFDG leisten, allein zu tragen. . .